Bürger- und Heimatverein Heven e.V.
                                    gegründet 07.02.1897
 
 
   

 

 

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 Heft
  - Inhaltsangabe

Einkommen- und Steuerschätzung
der Bauern und Kötter in den Gerichten
Herbede, Langendreer und Stiepel im Jahre 1732

Quellen zur Hevener und Herbeder Geschichte

 

 
 

mit den Bauerschaften  Herbede, Heven, Langendreer, Somborn, Werne, Stockum, Düren, Oberstiepel, Mittelstiepel, Brockhausen, Haar, Schrick und Buchholz

 
 

Jörgen Beckmann

Inhaltsverzeichnis

Seite
Einführung   I-VIII
  Einkommen- und Steuerschätzung  
Gericht Herbede 1732 Bauerschaft Herbede 1-12
  Bauerschaft Heven 13-16
  Heven (Vergleich 1705 und 1732) 17-18
     
Gericht Langendreer 1732 Bauerschaft Langendreer 19-26
  Bauerschaft Somborm 26-27
  Bauerschaft Werne 27-29
  Bauerschaft Stochum 29-31
  Bauerschaft Düren 32
     
Gericht Stiepel 1732 Bauerschaften
Oberstiepel, Mittelstiepel, Brockhausen, Haar, Schrick und Buchholz

33-41

Anhang    
  Gericht Witten 1797 - 1801 42-45

 


  

Einleitung:

Seit 1609 waren die Kurfürsten von Brandenburg und späteren Könige von Preußen die Erben der Grafschaften Kleve, Mark und Ravensberg und somit auch die Rechtsnachfolger der Grafen von der Mark. Aufgrund von Beschwerden seiner Untertanen in den Grafschaften Kleve und Mark ordnet Kurfürst Friedrich Wilhelm (der Große Kurfürst) am 29.08.1687 an, dass in diesen Grafschaften eine Neueinschätzung zur gerechteren Steuer durchgeführt werde. Hierauf scheint die hiesige Steuerschätzung von 1705 erfolgt zu sein. Doch da diese unvollständig war, befahl König Friedrich Wilhelm I (der Soldatenkönig) am 17.04.1730 die 1705 nicht berücksichtigten Gebiete, bezogen auf die Steuer, neu einzuschätzen. Bei all diesen Maßnahmen blieben die Eigengüter der Ritterschaft unberücksichtigt und somit steuerfrei, denn der Adel besaß zu jener Zeit noch besondere Privilegien. 7

Die Steuereinschätzungen der Gerichte Herbede, Stiepel und Langendreer wurden seitens der preußischen Regierung durch den Kammerpräsidenten in Kleve, F.W. von Borcke 1732 angeordnet, weil die 1705 durchgeführten Steuerschätzungen für diese Bereiche fehlten bzw. unvollständig waren. Sie waren deshalb unvollständig, weil der Landesherr König Friedrich I. von Preußen zu Beginn des Jahres 1705 die Katasteraufnahme einstellen ließ. Somit fehlen die Unterlagen der Ämter Schwerte, Blankenstein und die nördlich der Ruhr gelegenen Bereiche des Amtes Wetter sowie die Gerichte Witten, Stiepel und der südlich der Ruhr gelegene Teil des Gerichtes Herbede.3 Die Wiederholung der Steuerschätzung für Langendreer könnte auf Ungenauigkeiten der ersteren hinweisen oder auf das 1704/05 erfolgte völlige Ausscheiden des Gerichtes aus dem Amt Bochum.13 Doch die 1705 nicht neu eingeschätzten Gebiete bildeten keine steuerfreie Zone, sondern hier legte man bei der jährlich zu zahlenden Steuer ältere Steuereinschätzungen zugrunde.12
Bei der durch die preußische Regierung angeordneten Steuereinschätzung für Stiepel wird die inzwischen teilweise erfolgte Mediatisierung Stiepels deutlich, wobei hier anzumerken ist, dass die Herrschaft Stiepel im 11. Jahrhundert an das Bistum Bremen und von dort im 13. Jahrhundert zur Lehensherrschaft der Fürsten von Lippe gelangte. Sie war als Außenherrschaft somit einst ein selbständiges Hochgericht, dieses bedeutete, dass die märkischen Amtsträger von Bochum und Blankenstein auf Stiepel keinen direkten Zugriff hatten. 6

Die doppelte Einschätzung der Hevener Bauern und Kötter, d.h. 1705 und 1732, ermöglicht uns heute, einen Vergleich beider Listen vorzunehmen und Änderungen während dieses Zeitraumes von 27 Jahren zu erkennen. Da bis zur ersten Hälfte des 19.Jahrhunderts in der hiesigen Landwirtschaft keine Ertragssteigerungen pro Flächeneinheit5 festzustellen sind, können wir aus dem Vergleich der Verhältnisse von Einkommen zur Betriebsgröße der Hevener Güter folgern, dass in dem Zeitraum zwischen 1705-1732 die Kaufkraft des Geldes auf etwa 45 % gesunken war und man eine durchschnittliche jährliche Inflationsrate von 3% annehmen muß, denn bei 3% jährlicher Inflation ergeben sich (1,03 '27 =) 2,22 als Geldentwertungsfaktor über 27 Jahre. Haren stellt in dem Buch „Geschichte der Stadt Witten“ auf Seite 199ff fest, dass der 1730 gemessene 1%-Gewinnschätzungswert (Steuergrundsatz) über das ganze restliche 18.Jahrhundert bei der Jahressteuerermittlung die Grundlage bildete und je nach Situation des Staates mit einem entsprechenden Steuerfaktor multipliziert wurde.8 Die von Haren gefundene Gesetzmäßigkeit kann ich mit den von mir gefundenen und im Anhang wiedergegebenen Wittener Steuerwerten zwischen 1797-1801 nur bestätigen. Sie treffen auch für Langendreer und Stiepel zu und somit wohl auch für alle hiesigen Gebiete, wobei jedoch der Steuerfaktor von Ort zu Ort und von Jahr zu Jahr verschieden sein konnte.9,10,11

Da die Hevener Gesamtfläche 690 Malter (= 607 ha) umfasste und beide Schätzungen nur etwa 351 Malter (= 309 ha) Gewinn bringend und somit steuerlich berücksichtigten, lässt sich folgern, dass damals nahezu die Hälfte der Hevener Fläche steuerfreies Allmende- und Markenland sein musste, das größtenteils bewaldet war, wobei hier auch noch die Flächen der adeligen Eigengüter mit berücksichtigt werden müssen.
Bildet man dort, wo es die Steuerliste von 1705 ermöglicht, ein Verhältnis aus geschätztem Einkommen zur jeweiligen Betriebsgröße, so stellt man fest, dass die damaligen Schätzer bei ihrem Vorgehen in den meisten Bauerschaften ein konstantes Umrechnungsverhältnis benutzten, wobei sie die Bonität und die ortsgültigen Flächenmaße des dortigen Amtes bzw. Gerichtes berücksichtigten. Bei den Köttern zählte bei der Veranlagung auch das gewerbliche Einkommen. (vergleiche Quelle 2, Seite 211-213)
 

Ort

durchschnittliches Einkommen pro Malter 1705 der Bauern

 

Ort

durchschnittliches Einkommen pro Malter 1705 der Bauern

Heven

4,9

 

Eichlinghofen

4,6

Annen

4,6

 

Groß-Barop

2,9-4,6

Horst

5,7

 

Brunebeck

4,6

Elmenhost

4,7-7,3

 

Lünen

4,6-6,4

Wullen

4,7

 

Rauxel

4,9

 

Bei der Betrachtung der unteren Tabelle stellen wir ein ähnliches Vorgehen der Steuereinschätzung wie 1705 fest. Die hier angegebenen Werte stellen Durchschnittserträge der mittleren und größeren Bauern dar. Sie lassen erkennen, dass nördlich von Heven, also in Langendreer und Umgebung, höhere Ernteerträge pro Malter erzielt werden konnten als in Heven und Stiepel. Da die Flächenmaße dieser drei Gerichte alle dem Bochumer Maß entsprachen, und zwar 1 Morgen (hier = Malter) = 4 Scheffel = 416 Ruthen = 8795,817 m², ist hier ein direkter Vergleich möglich. Doch die unterschiedlichen Steuersätze nach der Schätzung von 1732, wie für Stiepel 7%, für Herbede 7 ¾ % und für Langendreer 15 ½ % gehen nicht aus dem Wortlaut des Vorspanns hervor. Hier kann man nur vermuten, dass die unterschiedlichen Steuersätze neben der Bodengüte auch das Ernterisiko, wie Hanglagen, das häufige Hochwasser der Ruhr sowie Sumpf-, Wald- und Dauerweideflächen sowie Witterungseinflüsse wie Hagelschlag berücksichtigten.
 

 

Ort

durchschnittliches Einkommen der Bauern pro Malter 1732

 

Ort

durchschnittliches Einkommen der Bauern pro Malter 1732

Herbede

11,4

 

Somborn

14,7

Heven

9,8

 

Werne

13,8

Stiepel

10,5

 

Stockum

11,4

Langendreer

14,5

 

Düren

12,6

 

Die Steuerschätzungen wurden durchgeführt, um die schatzpflichtigen Güter gerechter zu besteuern. Eigengüter des Adels waren, wie schon vorne erwähnt, von der Steuer befreit. Daher finden wir 1705 und 1732 keine Nennung des Hauses Kemnade, des Hauses Langendreer und des Hauses Herbede sowie dessen Hof Blumenau. Ob Gleiches 1705 auch für den Hof Fischenberg in Heven galt, ist aufgrund der nachgestellten Anmerkung (s. Seite IV) zur Zeit noch nicht genau beantwortbar.
Die auf Seite 1-16 und 19-45 auf weißem Hintergrund abgedruckten Werte entstammen der Transcription des Originals und die auf grauem Feld abgedruckten Zahlen meinen Berechnungen. Liegt bei Gütern bzw. Kotten das in der letzten grauen Spalte der Tabelle genannte Durchschnittseinkommen pro Malter wesentlich höher als das hier in der oberen Auflistung angeführte, können wir folgern, dass in diesem Betrieb neben landwirtschaftlichem zusätzlich gewerbliches Einkommen erwartet wurde.
 

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die steuerpflichtigen Betriebe und die dazu herangezogenen Wirtschaftsflächen

Gericht

Wirtschafts-fläche in Malter

steuer-pflichtige

Betriebe

Bauerschaft

Wirtschafts-fläche in Malter

steuerpflichtige

Betriebe

Herbede

865,716

160

 

 

 

 

 

 

Herbede

514,488

128

 

 

 

Heven

351,228

32

Langendreer

1266,699

141

 

 

 

 

 

 

Langendreer

569,265

79

 

 

 

Somborn

134,929

10

 

 

 

Werne

309,947

24

 

 

 

Stockum

141,264

22

 

 

 

Düren

111,293

6

Stiepel

861,25

90

 

 

 

 

 

 

Brockhausen

253,75

14

 

 

 

Buchholz

110

25

 

 

 

Haar

112,125

12

 

 

 

Mittelstiepel

179,25

19

 

 

 

Oberstiepel

74

10

 

 

 

Schrick

132,125

10

Witten

236,5

77

 

 

 

 

Die Steuer war ja nur eine der vielen Lasten, die die damalige Landbevölkerung zu tragen hatte. Hinzu kamen ja noch die Pflichten gegenüber den Grundherren, Vögten, Gerichtsherren und der Kirche, denn, wie wir anhand der Eigentümerspalte sehen, waren die meisten hiesigen Bauern nur Pächter bzw. Erbpächter ihrer Höfe, also nur Besitzer und nicht Eigentümer. Letzteres änderte sich erst für die Bauern mit der Ablösungsmöglichkeit der grundherrlichen Rechte nach 1825.

 

     Bäuerliche Abgaben und Dienste:

an den Landesherren

in Form von Steuern (Türken-, Reichs-, Kreis- und andere Steuern)

an den Eigentümer und Verwalter des Hofes

Gewinngeld, Herbst- und Maibede, Getreide, Flachs, Schweine, Hühner, Gänse,

Dienste auf dem Gut des Eigentümers bzw. Verwalters mit eigenem Gerät und Pferden wie Mist-, Holz, Heu- und Getreidefahren, Sensendienste, Reparaturarbeiten bei der Zwangsmühle)

an den Schultheißen bzw. Gerichtsherrn

jährliches Rauchhuhn, Abgaben beim Tod des Bauern bzw. der Bäuerin, Abgaben bei der Eheschließung des Bauern

an die Kirche

Meßhafer, (ursprünglich auch der) Zehnt

an die Armen

Weißbrot (Bedde)

 Anmerkung: (vergleiche Seite 17)
Der Mering-Hof wird 1705 mit einer Wirtschaftsfläche von 29 Malter und 1732 sowie 1768 mit je 19 Malter angeführt. Ich vermute, dass es sich hierbei 1705 nicht um einen Schreibfehler handelt, sondern dass übers 16. und 17.Jahrhundert und auch noch 1705 der Fischenberg-Hof dem Mering-Hof eingegliedert war und mit der Heirat 1705 von Jodocus Mering (*1676), der ein nachgeborener Sohn des Hevener Bauern Johan Mering war, mit Anna Maria Horstmann genannt Stemberg (*1681) nach 1705 (wieder) aus dem Mering-Hof ausgegliedert wurde. Jodocus Mering wird ab 1713 im Herbeder Kirchenbuch bei der Taufe seiner Kinder nicht mehr Mering, sondern „Fischenberg“ genannt.

 

     benutzte Kürzel:

Rt

=

Reichstaler

 

 

 

St

=

Stüber

 

 

 

Pf

=

Pfennig

 

 

 

Rt

=

60 Stüber = 720 Pfennig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Malt

=

Malter

 

Malter   =

4 Scheffel

Mor

=

Morgen, hier = Malter

 

Malter   =

416 Ruthen²

Sch

=

Scheffel

 

Malter   =

8795,817 m²

Ru

=

Quadratruthen

 

 

 

 

 

 
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