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Satzung
- ( gültig ab 01.02.2015 ) |
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Satzung
des Bürger- und Heimatvereins Heven e.V.
Mitglied des Westfälischen Heimatbundes |
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§1
Name, Sitz und Zweck |
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1.1. Der Verein führt den Namen
"Bürger- und Heimatverein Heven" mit dem Zusatz
"e. V." nach der Eintragung in das Vereinsregister und
hat seinen Sitz in der Gemeinde Witten-Heven.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
1.2. Zweck
des Vereins ist neben der Pflege und Förderung
der heimischen Mundart und des örtlichen
Brauchtums vorwiegend die Heimatpflege, der Umweltschutz
und Denkmalschutz im Ortsbereich. Besonderes Interesse
gilt der Erforschung der Vergangenheit im Bereich
Heven.
1.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Vorbereitung örtlicher Jubiläen, Erstellen einer
Chronik, Durchführung von Vorträgen kultureller und
heimatkundlicher Ausrichtung, Zusammenkünften zur Pflege
der Nachbarschaft und Geselligkeit, Kontaktpflege mit
benachbarten Heimatvereinen und landeskundlichen
Fahrten.
1.4. Entsprechend dem Satzungszweck ist der Bürger- und
Heimatverein Mitglied im Westfälischen
Heimatbund.
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§2
Verwendung der Mittel |
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2.1. Der Verein ist selbstlos tätig, parteipolitisch und
konfessionell neutral; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
2.3. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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§3
Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§4
Mitgliedschaft |
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4.1.
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen
erwerben. Die juristischen Personen haben die rechtliche Stellung
eines persönlichen Mitgliedes.
Eheleute und in häuslicher Lebensgemeinschaft lebende Paare
haben die persönliche Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht für
jeden einzelnen, wenn jeder den Aufnahmeantrag unterschrieben hat.
4.2.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
4.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt
oder Ausschluss. Ein Austritt ist dem Vorstand schriftlich
anzumelden und kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des
Vereinsvorstandes
a) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins;
b) bei Nichterfüllung der dem Mitglied
nach der Satzung obliegenden Pflichten;
c) bei Vorliegen sonstiger wichtiger
Gründe;
d) bei Nichtzahlung des Beitrages trotz
Mahnung. Einer Mahnung nach Ziff. d) bedarf es nicht, wenn das
Mitglied unbekannten Aufenthaltes ist und sein neuer Aufenthalt
nicht ohne weiteres in Erfahrung gebracht werden kann.
Insbesondere bedarf es keiner weiteren kostenpflichtigen
Nachforschungen durch den Vorstand.
Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief
mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied unbekannten
Aufenthaltes ist. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen
Beschwerde in schriftlicher Form erhoben werden. Die Frist beginnt
mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde
entscheidet der Vereinsvorstand. Er soll vor seinem Beschluss den
Auszuschließenden hören, soweit dies möglich ist.
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§5
Beitrag |
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Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird
durch Einzahlung auf das Vereinskonto
oder die Erteilung eines SEPA-Mandats und dessen
Einzug beglichen. Die Höhe des Beitragssatzes für Eheleute,
Lebenspartnerschaften in häuslicher Gemeinschaft, Familien
und Einzelmitglieder wird jeweils von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
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§6
Organe |
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Die Organe des Vereins sind:
6.1. die Mitgliederversammlung,
6.2. der Vereinsvorstand.
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§7
Vereinsvorstand |
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7.1.
Der Vereinsvorstand besteht aus dem / der
Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden, Kassierer/in,
Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in, stellv. Kassierer/in
und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen
Zu
Mitgliedern des Vorstandes sollen besonders interessierte sach-
und fachkundige Mitglieder bestellt werden.
7.2.
Die Wahlen erfolgen durch Zuruf, soweit die Mitgliederversammlung
nicht mit Stimmenmehrheit die geheime Wahl beschließt.
Die Wahlen gelten für zwei Jahre. In der JHV 2016 wird der
komplette Vorstand neu gewählt. Bei Ausfall eines
Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für den
Rest der Amtsdauer. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet
erst mit der Neu- oder Wiederwahl.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
der / die Vorsitzende, stellv. Vorsitzende, Kassierer/in.
Der
Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder jeweils gemeinsam
vertreten.
7.3.
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die
Verwaltung des Vereinsvermögens gem. den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur
Erfüllung der
Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
7.4.
Der Vereinsvorstand tritt bei Bedarf zusammen . Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind.
Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
Er ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der
Vorstandsmitglieder dies verlangen.
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§8
Mitgliederversammlung |
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8.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens
einmal im Jahr einzuberufen und zwar möglichst
nach Ablauf des Geschäftsjahres zum Ende des folgenden Monats.
Zu ihr ist mit einer Tagesordnung schriftlich einzuladen und zwar
mit einer Frist von 14 Tagen.
8.2. Die Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlußfassung
über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben.
Ihr obliegen insbesondere
a) die Wahl des
Vereinsvorstandes
b) die Entgegennahme des
Jahres-Kassen- und Revisionsberichtes,
c) die Erteilung der
Entlastung für den Vereinsvorstand
d) die Wahl der Rechnungsprüfer
e) die Festsetzung der Höhe
der Mitgliedsbeiträge
f) die Ernennung von
Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden
g) die Änderung der Satzung
h) die Auflösung des
Vereins
8.3.Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind einzuberufen, wenn:
a) das Interesse des Vereins
dies erfordert
b) ein Viertel der
Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
verlangt.
8.4. Über den Verlauf und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben
ist.
8.5.Beschlußfassungen der Vorstandssitzungen,
Geschäfts- und Kassenberichte sind ebenfalls durch Niederschriften
festzuhalten und von dem Protokollführer sowie dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen
8.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von den Vorschriften dieser Satzung
über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
8.7. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
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§9
Satzungsänderung |
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9.1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer
3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluß über die Satzungsänderung
ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge
bekanntgegeben und dreißig Prozent der satzungsmäßigen Stimmen in der
Mitgliederversammlung vertreten sind.
9.2. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig,
so erfolgt innerhalb von 8 Wochen die Einberufung einer neuen
Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung
beschließen kann.
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§10
Auflösung des Vereins |
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10.1.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag muss vom Vereinsvorstand
der Mitgliederversammlung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch
von mindestens der Hälfte der Mitglieder beim Vorstand gestellt
werden. Er ist spätestens vier Wochen schriftlich vor der
beantragten Mitgliederversammlung zu stellen und zu begründen.
10.2.
Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist und 3/4 der Anwesenden ihre Zustimmung
erteilen.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 8
Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4 Mehrheit die
Auflösung beschließen kann.
10.3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die
der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator
durchzuführen hat. Das nach der Liquidation verbleibende
Vereinsvermögen fällt mit dem Archiv des Bürger- und Heimatvereins
Heven an den Verein für Orts- und Heimatkunde in der Grafschaft
Mark (Witten), der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Verein für Orts-
und Heimatkunde nicht mehr existieren, fällt es an den
Westfälischen Heimatbund
(Münster), der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§
11Gerichtsstand |
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Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und
den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein
im Vereinsregister eingetragen ist.
Witten,
den 01.02.2015
gez. Paul Stahl
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gez. Klaus Weinhold
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gez. Dr. Karl Heinz Bösken
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gez. Heinz Krause
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gez. Britta Schröer
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gez. Günter Rockhoff
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gez. Hardy Priester
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gez. Brigitte Kraus
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