Jörgen Beckmann
Heven nach dem Urkataster von 1823
Heven war in 4 Fluren und diese wiederum in
Parzellen aufgeteilt. Die Lage der Hevener Bauernhöfe ist durch
den Hofnamen gekennzeichnet.
Die ursprüngliche
Bauerschaft Kleinherbede ergibt sich aus der Flächenaufteilung
der drei Höfe Schulte Kleinherbede (blau), Rehlinghaus (grün)
und Josten (rotbraun).
Mit der Bildung
des Gerichtes Herbede und seiner Herauslösung aus dem Amt
Bochum zu Beginn des 14. Jahrhunderts wurde der südliche Teil
dieser Bauerschaft mit den Hofplätzen Rehlinghaus und Josten
dem Gericht Herbede zugeordnet, wobei der ostwestlich fließende
Hemecke-Bach und der nordsüdlich fließende Ölbach die neue
Grenze zum Amt Bochum bildeten.
Die Bauerschaft Heven bestand aus den Höfen
Elling, Mering, Spliethof Frahne, Schmidt, Messing und
Brockmann. Die außen liegenden Höfe Dönhof und Stemberg
bildeten einen eigenen Hofesverband.
Die Bauerschaft Wannen bestand aus sechs
Höfen, und zwar Fischenberg, Wöstenhof, Sevecken, Körmann,
Kracht und Zurnedden.
Der Blumenau-Hof lag am unteren Ölbach auf
Querenburger Gebiet (heute Teil des Kemnader Stausees). Er war
im 16.Jahrhundert Rittersitz der Freiherren von Elverfeldt zu
Blumenau. Die Bewohner des Blumenau-Hofes gehörten zum Gericht
und Kirchspiel Herbede.
Zum Verständnis der damaligen bäuerlichen
Situation
a. Eigentümer waren Klöster, Stifte,
Kirchen, Bischöfe, Kaiser, König, Herzöge,
Grafen, Edle, Adelige
b. Als Verwalter ihres Grundbesitzes setzten
Klöster oder Stifte einen Vogt ein. Dieses mußte eine Person
(Graf, Fürst) sein, die auch die militärische Macht hatte, den
Besitz zu schützen. Diese Person verlangte für seine Dienste
ein Entgelt.
c. Einen Hofesverband, d. h. einen Oberhof
mit seinen Unterhöfen verwaltete ein Schultheiß (niedriger
Adeliger). Durch die Verteilung der Unterhöfe auf verschiedene
Orte versuchte man, das Risiko zu streuen. Mißernten sowie
Felder- und Höfeverwüstungen durch Fehden fanden ja nicht
gleichzeitig überall statt.
d. Die Bauern der Oberhöfe hatten die
Abgaben der Unterhöfe zu sammeln. Sie waren in ihrer Funktion
der Schulte (Meier). Schulte (Meier) wurde später oft Teil des
Nachnamens. Wüst gefallene Unterhöfe wurden oft dem Oberhof
einverleibt, daher waren diese letztlich wesentlich größer als
ein Unterhof.
e. Die Bauern der Ober- und Unterhöfe waren
meist Erbpächter, seltener Zeitpächter. Bei Erbpächtern
mußte beim Aussterben einer Linie notfalls bis in die fünfte
Generation zurückgegangen werden, um einen Nachfolger zu
finden.
f. Die Höfe hatten ein Drittel ihrer Ernte
abzuliefern. Die Abgaben teilten sich der Grundherr, Vogt und
Schultheiß. Der Schulheiß erhielt ebenfalls Abgaben bei der
Hochzeit und beim Tod des Bauern und der Bäuerin. Seitens des
Schultheißen wurde ein Hof nur an ein Ehepaar in Pacht oder
Erbpacht gegeben.
g. Der sogenannte „Zehnt" war
ursprünglich eine flächengebundene Kirchenabgabe und entsprach
einem Zehntel der jeweiligen Ernte auf diesen Parzellen. Aus
Geldnot hatte die Kirche (der Erzbischof) diese Zehnten an
Privatpersonen (Adelige) veräußert.
h. Der Wald (Mark), der damals einen großen
Anteil der Gemarkung ausmachte, diente zur Beschaffung von Heiz-
und Baumaterial sowie der Schweinemast. Ebenfalls gab es
gemeinsam benutztes Weideland ( Allmende). Mark und Allmende
waren gemeinsames Eigentum der Höfe der jeweiligen Bauerschaft,
wobei der Nutzungsanteil (in Schare) an der Mark meist etwa
proportional der Größe der Höfe entsprach.
i. Handwerker gründeten bei ihrer Ansiedlung
Kotten. Sie pachteten dazu von einem Hof ein Stück Land und
errichteten sich dort ein Haus mit einer Werkstatt. Ebenfalls
hatten Sie noch etwas Garten- und Weideland. Für diese
Pachtflächen hatten sie ein Gewinngeld und jährliche Abgaben
an den Bauern zu zahlen sowie auf dem entsprechenden Hof einige
Dienste in der Ernte zu leisten.
j. Die Bauern bestellten die Äcker in dem
links dargestellten Dreijahreszyklus.
Die Hevener Höfe waren größtenteils in
Klosterbesitz wie folgende tabellarische Auflistung
verdeutlicht.
Hevener Hof |
Eigentümer |
Mering
Messing
Elling
Frahne
Sevecken zu Wannen
Jost zu
Kleinherbede
Rehlinghaus zu Kleinherbede
Bis zur
Bildung des Gerichtes Herbede und seiner Herauslösung aus
dem Amt Bochum zu Beginn des 14. Jahrhunderts gehörten
die unten genannten, im südlichen Querenburg gelegenen
„Kaufunger“ Höfe auch zur Hevener Bauerschaft. Die
Grenze war früher der Kalwesrücken.
Beckmann zu
Querenburg
Voeste zu Querenburg
Clefmann zu Querenburg
Blennemann zu Querenburg |
Kaiser Heinrich II. schenkte im Jahre 1019 den Herbeder
Hofesverband, den er zuvor von einem Herzog oder Grafen
„Ecckart“ zurückerhalten hatte, dem
Benediktinerinnenkloster Kaufungen (bei Kassel) 1570
übertrug Kaiser Maximilian II. den Herbeder Hofesverband
nach der Auflösung des Klosters Kaufungen (1527) dem
Herzog von Kleve. Mit den Grafschaften Kleve, Mark und
Ravensberg ging 1609 auch der Hofesverband an den
Kurfürsten von Brandenburg und später an die
preußischen Könige. |
Brockmann
(im 14.Jahrhundert werden zwei Höfe „oppen
brocke“ genannt) |
Der Hof wurde 882 in der Urbare der Benediktiner-Abtei
Werden (Essen-Werden) genannt. Er blieb bis zur
Säkularisation im Jahre 1803 im Besitz der Abtei Werden |
Spliethof
Kracht zu Wannen |
Diese Höfe waren bis zur Säkularisation 1803 Eigentum
des Stiftes Essen. |
Körmann und seine Mühle |
Im Jahre 1263 gelangen der Hof und die Mühle durch
eine Schenkung des Ritters Eberhard von Witten an das
Zisterzienserinnen-Kloster und späteren Damenstift
Gevelsberg. |
Schmidt |
Der Hof dürfte ursprünglich dem Kölner Erzbischof
gehört haben und mit der Schenkung der Herbeder Kirche an
die Benediktinerabtei Deutz an letztere gelangt sein. Die
Schenkung wird durch zwei Papsturkunden aus den Jahren
1160 und 1207 bestätigt. Ab dem Konfessionswechsel des
Herbeder Kirchspiels um 1550 war der Hof nur noch
Pfarrei-Hof der Herbeder Kirche |
Dönhof und seine zwei Mühlen
Der Oberhof Dönhof
bildete ursprünglich mit wahrscheinlich 4 Unterhöfen
einen eigenen Hofesverband. Zwei der Unterhöfe dürften
im 14. bzw. 15. Jahrhundert wüstgefallen und dem Oberhof
wieder einverleibt worden sein, denn als Unterhöfe finden
wir später nur noch die beiden Höfe:
Stemberg (auch „Köpener“
bzw. „das Gut da boven“ genannt)
Wöstenhof |
Der Hofesverband gehörte vermutlich bis kurz vor der
Auflösung der Grafschaft Cappenberg (1123) den Grafen von
Cappenberg und scheint als Mitgift an die Grafen von
Arnsberg gelangt zu sein, in deren Besitz er bis zum
Verkauf der Grafschaft Arnsberg (1368) an den Kölner
Erzbischof verblieb. Im 15.Jahrhundert war der Dönhof-Hof
im Besitz der Familie „von Dönhoff“ und ging 1463 als
Mitgift an Tidemann von Unna. Zwischen 1489 und 1504
gehörte er der Familie „von Haffkenscheid. Durch Kauf
gelangte der Dönhof wieder an Reinold von Unna, Tidemanns
Sohn. Dieser veräu0erte ihn 1513 an Jasper von Elverfeld
zu Herbede. Konrad von Elverfeldt übertrug ihn 1545
seiner Schwester Catharina, die mit Diedrich von der Reck
zu Kemnade verheiratet war. Um 1640 gelangte der Dönhof
als Mitgift an Georg von Syberg und dann an die Linie „von
Syberg-Aprath“. Nach dem Verkauf der Grafschaft Arnsberg
1368 an den Kölner Erzbischof finden wir die Unterhöfe
des Dönhofs im Bestandsverzeichnis des Westfälischen
marschallamtes. Die Hälfte des Stemberg-Hofes , die in
den Besitz des Kapitel des Klosters St.Quirin in Neuss
gelangt war, erwarb der Freiherr von Elverfeldt zu Herbede
um 1580 und überließ sie 1585 der Herbeder Pfarrei. Die
andere Hälfte des Stemberg-Hofes war im Besitz der
Wittener und Stiepeler Pfarrei. Der Wöstenhof zu Wannen
war in den Besitz der Familie „von Munkenbeck“ gelangt
und wurde von dieser 1487 an Wennemar von Hasenkamp
verpfändet. Ein Eintrag von 1732 nennt die Freiherren von
Elverfeldt zu Herbede als Eigentümer. |
Blumenau
Fischenberg zu Wannen |
Eigentümer waren die Freiherren von Elverfeldt zu
Herbede |
Zurnedden |
Im 15. Jahrhundert war der Zurnedden- oder
Darnidden-Hof im Besitz derer „von Reifferscheid,
Bedburg und zur Dicke“. Während der Mitte des 16.
Jahrhunderts nennt ihn Johann von Elverfeldt zu Blumenau
sein Eigen. Mit dem Tode Johanns fiel der Hof 1578 an
Konrad zu Elverfeldt zu Herbede. Nach einem Erbstreit der
Geschwister von Elverfeldt zu Herbede gelangt der Hof an
die Familie von Belling und deren Rechtsnachfolgern. |
Overberg
Bis zur Bildung des Gerichtes Herbede und
seiner Herauslösung aus dem Amt Bochum zu Beginn des 14.
Jahrhunderts gehörte der oben genannte, im südlichen
Querenburg gelegene Hof auch zur Hevener Bauerschaft. Die
Grenze war früher der Kalwesrücken. |
Bis zur Verpfändung im Jahre 1514 war Overberg ein
freier Hof, d.h. der Hof war Eigentum der Bauernfamilie
Overberg. Der Hof gelangte in den Besitz der Freiherren
von Elverfeldt zu Herbede. |
Die Pflichten der Bauern der Unterhöfe, die
zum Herbeder Oberhof, d. h. dem Kloster Kaufungen gehörten sind
uns bekannt und unten abgedruckt (nach einer Aufstellung von
1572)
1. Jeder der Hofesleute ist verpflichtet
vor dem Schultheißen, dem Hofrichter und den 7 geschworenen
Hofesleuten dem Schultheißen einen Eid zu leisten, dem Hof
treu zu bleiben und Gerechtigkeit zu üben.
2. Der Mann oder die Frau, die ein Hofesgut
besitzt, ist Hofhöriger und diejenigen, die einheiraten,
werden Hofhörige.
3. Die Hofleute sind verpflichtet,
jährlich an dem Tag der Apostel (15. Juli) dem Lehensherr
(der Äbtissin des Klosters Kaufungen) einen Zins zu zahlen,
der hier das „Hessengeld" genannt wird.
4. Beim Tode eines Hofesmann erben den Hof
seine Kinder, Enkel oder weitere Nachkommen bis ins 5 Glied.
5. Jeder Erbe ist verpflichtet, die
Belehnung mit dem Hofesgut vom Schultheißen entgegenzunehmen,
um den Besitz zu erhalten.
6. Jeder Erbfolger ist für die Belehnung
mit dem Hof dem Schultheißen gegenüber verpflichtet, ihm den
„großen Zins" zu zahlen oder ihm mit seinem
Einverständnis etwas Gleichwertiges zu geben.
7. Wenn ein Hofesmann oder eine Hofesfrau
oder ihre Kinder, die auf den Hofesgütern wohnen, heiraten,
so muß der- oder diejenige sich vom Schultheißen die
Erlaubnis einholen und dafür eine halbe Mark oder
Gleichwertiges geben.
8. Wenn ein Hofesmann stirbt, so hat die
Hausfrau das beste Pferd ihres Mannes dem Schultheißen zu
überlassen und ihm „vierftessig vihe gereidt geldt"
(fünfundsechzig vier Goldgulden oder Reichsthaler gutes
Geld?) zu zahlen. Ebenfalls muß der von den Eheleuten
hinzugewonnene Grund und Boden mit dem Schultheißen zu
gleichen Teilen geteilt werden.
9. Hat der Verstorbene einen Wagen oder
eine Karre auf den Straßen für Miete oder Belohnung verdient
(hat er sich also als Fuhrmann betätigt), fällt diese dem
Lehensherrn und Schultheißen zu gleichen Teilen zu.
10. Dem Lehensherrn und dem Schultheißen
stehen von dem verstorbenen Mann bzw. von der verstorbenen
Frau das Gewand und die Gerade (Aussteuer) zu gleichen Teilen
zu.
11. Stirbt ein Kötter eines Hofes oder
dessen Frau, so teilen sich der Lehnsherr (Bauer?) und der
Schultheiß das Gewand und die Gerade des oder der
Verstorbenen je zur Hälfte.
12. Wenn zwei hofhörige Hofesleute, die
beide von einem kleinen Hof stammen, heiraten wollen, müssen
sie den Schultheißen um Erlaubnis bitten und jeder ihm einen
Malter Hafer liefern.
13. Personen, die hofhörig sind und sich
außerhalb des Gerichtes Herbede begeben wollen, müssen den
Schultheißen um Erlaubnis fragen.
14. Nach altem Brauch soll nach der
Bestattung eines Hofesmannes, der einen kleinen Hof besaß,
dem Schultheißen 30 Jahre lang jährlich ein Heerschilling
entrichtet werden.
15. Die Wechselgebühr (beim Auswechseln
von Hofesleuten) steht nur dem Schultheißen zu, es müssen
jedoch der Hofrichter und die 7 Hofgeschworenen zugegen sein,
wenn der Wechselbrief besiegelt wird.
16. Die Hofleute sind gegenüber dem
Schultheißen verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schultheißen
ein Bauhaus von 6 Balken Länge (=6 Fachwerkgebinde), eine
Scheune von 5 Balken Länge und eine Mühle ohne Stein sowie
ein Kammrad zu zimmern und instandzuhalten, wobei der
Eigenaufwand für benötigtes Eisen nicht höher als 6 Pfennig
sein soll.
17. Die Hofleute sind von altersher
verpflichtet, das zur Mühlenschlacht benötigte Holz und den
ebenfalls dazu benötigten Torf (Grasnarbe und Füllmaterial)
zu beschaffen und anzufahren. Sie müssen die Mühle also auf
ihre Kosten unterhalten.
18. Die Hofesleute sind verpflichtet, ihr
Korn in der Hofesmühle mahlen zu lassen.
19. Meesmann und Bünger sind auf ihren
Höfen zu Laer und Langendreer verpflichtet, auf Verlangen
eine Scheune zu zimmern und in gutem Zustand auf eigene Kosten
zu unterhalten. Dieser Schuppen muß so groß sein, daß ein
Erntewagen sowohl in der Länge als auch in der Breite darin
stehen kann.
20. Die Hofesleute sind verpflichtet, den
Zaun im Garten an der Mühle, der bis an den Bänger-Hof
reicht, in einem guten Zustand zu erhalten.
21. Wie von altersher Brauch ist, sind
sämtliche Hofesleute verpflichtet, dem Schultheißen einmal
jährlich all seinen Mist auszufahren, wenn sie dazu
aufgefordert werden.
22. Ebenso sind die Hofesleute von
altersher verpflichtet, dem Hofesschultheißen ein oder auf
seine Kosten zwei Fuder Holz auf seinen Hof zu holen, d. h.
ein Fuder im Sommer und ein Fuder während des Winters.
23. Die Hofesleute sind von altersher
verpflichtet, dem Hofesschultheißen jährlich sein Heu
einzufahren, wenn sie darum gebeten werden.
24. Sämtliche Hofesleute sind von
altersher jährlich verpflichtet, die Mai- und Herbstbede
(Steuer) dem Schultheißen zu entrichten.
25. Die 7 Fronen des Hofes Herbede sind von
altersher verpflichtet, dem Hofesschultheißen während der
Ernte jährlich einen Sensendienst zu leisten.
26. Jeder der Hofesleute ist verpflichtet,
dem Hofesschultheißen jährlich ein Schuldschwein zu geben.
27. Wenn der Schultheiß des Hofes Herbede
mit seinem Landesfürsten ins Feld zieht, muß jeder der
Hofesleute sein bestes Pferd zum Haus Herbede bringen, von
denen sich der Schultheiß dann die beiden besten aussucht und
sie ohne Erstattung in seinen Heerwagen spannt. Kommen die
Pferde um oder sind sie unbrauchbar geworden, so müssen die
Hofesleute den Schaden unter sich regeln.
28. Jeder der Hofesleute muß dem
Schultheißen jährlich einen Rock liefern.
29. 9 der Hofesleute haben alle 4 Jahre auf
Margarethen-Tag (13. Juli) den Karpfennig (Trauerpfennig?) zu
entrichten.
30. Der Schultheiß hat das Recht, einen
Hofrichter ein- und abzusetzen, wobei dessen Urteil nur dann
Gültigkeit hat, wenn der Schultheiß ihm zustimmt.
31. Der Hofesrichter darf nur mit
Zustimmung des Schultheißen Hofgerichte an- und besetzen.
32. Die Hofesfronen (Gerichtsdiener) sind
nur dem Schultheißen gegenüber zum Gehorsam verpflichtet,
dem Hofesrichter dagegen nur, wenn dieser die Zustimmung des
Schultheißen hat.
33. Die Einnahmen aus den Gerichtsgebühren
und Bußen aus dem Hofgericht werden zu gleichen Teilen unter
dem Lehnsherren, dem Schultheißen und dem Hofesrichter
aufgeteilt.
34. Die Hofesleute dürfen ohne
Einwilligung des Schultheißen ihre Güter weder verkaufen
noch verpfänden oder verpachten. Verstöße werden mit Entzug
der Güter bestraft.
|