Bürger- und Heimatverein Heven e.V.
                                    gegründet 07.02.1897
 
 
   

 

 

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 Heven  
 
Bauern

 
 

Die Hevener Bauern

 
 

Jörgen Beckmann

 

Heven nach dem Urkataster von 1823

Heven war in 4 Fluren und diese wiederum in Parzellen aufgeteilt. Die Lage der Hevener Bauernhöfe ist durch den Hofnamen gekennzeichnet.

 


Die ursprüngliche Bauerschaft Kleinherbede ergibt sich aus der Flächenaufteilung der drei Höfe Schulte Kleinherbede (blau), Rehlinghaus (grün) und Josten (rotbraun).

Mit der Bildung des Gerichtes Herbede und seiner Herauslösung aus dem Amt Bochum zu Beginn des 14. Jahrhunderts wurde der südliche Teil dieser Bauerschaft mit den Hofplätzen Rehlinghaus und Josten dem Gericht Herbede zugeordnet, wobei der ostwestlich fließende Hemecke-Bach und der nordsüdlich fließende Ölbach die neue Grenze zum Amt Bochum bildeten.

 

Die Bauerschaft Heven bestand aus den Höfen Elling, Mering, Spliethof Frahne, Schmidt, Messing und Brockmann. Die außen liegenden Höfe Dönhof und Stemberg bildeten einen eigenen Hofesverband.

 

Die Bauerschaft Wannen bestand aus sechs Höfen, und zwar Fischenberg, Wöstenhof, Sevecken, Körmann, Kracht und Zurnedden.

 

Der Blumenau-Hof lag am unteren Ölbach auf Querenburger Gebiet (heute Teil des Kemnader Stausees). Er war im 16.Jahrhundert Rittersitz der Freiherren von Elverfeldt zu Blumenau. Die Bewohner des Blumenau-Hofes gehörten zum Gericht und Kirchspiel Herbede.

Zum Verständnis der damaligen bäuerlichen Situation


  

a. Eigentümer waren Klöster, Stifte, Kirchen, Bischöfe, Kaiser, König, Herzöge,

Grafen, Edle, Adelige

b. Als Verwalter ihres Grundbesitzes setzten Klöster oder Stifte einen Vogt ein. Dieses mußte eine Person (Graf, Fürst) sein, die auch die militärische Macht hatte, den Besitz zu schützen. Diese Person verlangte für seine Dienste ein Entgelt.

c. Einen Hofesverband, d. h. einen Oberhof mit seinen Unterhöfen verwaltete ein Schultheiß (niedriger Adeliger). Durch die Verteilung der Unterhöfe auf verschiedene Orte versuchte man, das Risiko zu streuen. Mißernten sowie Felder- und Höfeverwüstungen durch Fehden fanden ja nicht gleichzeitig überall statt.

d. Die Bauern der Oberhöfe hatten die Abgaben der Unterhöfe zu sammeln. Sie waren in ihrer Funktion der Schulte (Meier). Schulte (Meier) wurde später oft Teil des Nachnamens. Wüst gefallene Unterhöfe wurden oft dem Oberhof einverleibt, daher waren diese letztlich wesentlich größer als ein Unterhof.

e. Die Bauern der Ober- und Unterhöfe waren meist Erbpächter, seltener Zeitpächter. Bei Erbpächtern mußte beim Aussterben einer Linie notfalls bis in die fünfte Generation zurückgegangen werden, um einen Nachfolger zu finden.

f. Die Höfe hatten ein Drittel ihrer Ernte abzuliefern. Die Abgaben teilten sich der Grundherr, Vogt und Schultheiß. Der Schulheiß erhielt ebenfalls Abgaben bei der Hochzeit und beim Tod des Bauern und der Bäuerin. Seitens des Schultheißen wurde ein Hof nur an ein Ehepaar in Pacht oder Erbpacht gegeben.

g. Der sogenannte „Zehnt" war ursprünglich eine flächengebundene Kirchenabgabe und entsprach einem Zehntel der jeweiligen Ernte auf diesen Parzellen. Aus Geldnot hatte die Kirche (der Erzbischof) diese Zehnten an Privatpersonen (Adelige) veräußert.

h. Der Wald (Mark), der damals einen großen Anteil der Gemarkung ausmachte, diente zur Beschaffung von Heiz- und Baumaterial sowie der Schweinemast. Ebenfalls gab es gemeinsam benutztes Weideland ( Allmende). Mark und Allmende waren gemeinsames Eigentum der Höfe der jeweiligen Bauerschaft, wobei der Nutzungsanteil (in Schare) an der Mark meist etwa proportional der Größe der Höfe entsprach.

i. Handwerker gründeten bei ihrer Ansiedlung Kotten. Sie pachteten dazu von einem Hof ein Stück Land und errichteten sich dort ein Haus mit einer Werkstatt. Ebenfalls hatten Sie noch etwas Garten- und Weideland. Für diese Pachtflächen hatten sie ein Gewinngeld und jährliche Abgaben an den Bauern zu zahlen sowie auf dem entsprechenden Hof einige Dienste in der Ernte zu leisten.

j. Die Bauern bestellten die Äcker in dem links dargestellten Dreijahreszyklus.

Die Hevener Höfe waren größtenteils in Klosterbesitz wie folgende tabellarische Auflistung verdeutlicht.

 

Hevener Hof

Eigentümer

Mering 
Messing 
Elling 
Frahne 
Sevecken zu Wannen
 Jost zu Kleinherbede 
Rehlinghaus zu Kleinherbede 

Bis zur Bildung des Gerichtes Herbede und seiner Herauslösung aus dem Amt Bochum zu Beginn des 14. Jahrhunderts gehörten die unten genannten, im südlichen Querenburg gelegenen „Kaufunger“ Höfe auch zur Hevener Bauerschaft. Die Grenze war früher der Kalwesrücken. 
Beckmann zu Querenburg 
Voeste zu Querenburg 
Clefmann zu Querenburg 
Blennemann zu Querenburg

Kaiser Heinrich II. schenkte im Jahre 1019 den Herbeder Hofesverband, den er zuvor von einem Herzog oder Grafen „Ecckart“ zurückerhalten hatte, dem Benediktinerinnenkloster Kaufungen (bei Kassel) 1570 übertrug Kaiser Maximilian II. den Herbeder Hofesverband nach der Auflösung des Klosters Kaufungen (1527) dem Herzog von Kleve. Mit den Grafschaften Kleve, Mark und Ravensberg ging 1609 auch der Hofesverband an den Kurfürsten von Brandenburg und später an die preußischen Könige.

Brockmann 
(im 14.Jahrhundert werden zwei Höfe „oppen brocke“ genannt)

Der Hof wurde 882 in der Urbare der Benediktiner-Abtei Werden (Essen-Werden) genannt. Er blieb bis zur Säkularisation im Jahre 1803 im Besitz der Abtei Werden

Spliethof 
Kracht zu Wannen

Diese Höfe waren bis zur Säkularisation 1803 Eigentum des Stiftes Essen.

Körmann und seine Mühle

Im Jahre 1263 gelangen der Hof und die Mühle durch eine Schenkung des Ritters Eberhard von Witten an das Zisterzienserinnen-Kloster und späteren Damenstift Gevelsberg.

Schmidt

Der Hof dürfte ursprünglich dem Kölner Erzbischof gehört haben und mit der Schenkung der Herbeder Kirche an die Benediktinerabtei Deutz an letztere gelangt sein. Die Schenkung wird durch zwei Papsturkunden aus den Jahren 1160 und 1207 bestätigt. Ab dem Konfessionswechsel des Herbeder Kirchspiels um 1550 war der Hof nur noch Pfarrei-Hof der Herbeder Kirche

Dönhof und seine zwei Mühlen 

Der Oberhof Dönhof bildete ursprünglich mit wahrscheinlich 4 Unterhöfen einen eigenen Hofesverband. Zwei der Unterhöfe dürften im 14. bzw. 15. Jahrhundert wüstgefallen und dem Oberhof wieder einverleibt worden sein, denn als Unterhöfe finden wir später nur noch die beiden Höfe: 

Stemberg (auch „Köpener“ bzw. „das Gut da boven“ genannt) 

Wöstenhof

Der Hofesverband gehörte vermutlich bis kurz vor der Auflösung der Grafschaft Cappenberg (1123) den Grafen von Cappenberg und scheint als Mitgift an die Grafen von Arnsberg gelangt zu sein, in deren Besitz er bis zum Verkauf der Grafschaft Arnsberg (1368) an den Kölner Erzbischof verblieb. Im 15.Jahrhundert war der Dönhof-Hof im Besitz der Familie „von Dönhoff“ und ging 1463 als Mitgift an Tidemann von Unna. Zwischen 1489 und 1504 gehörte er der Familie „von Haffkenscheid. Durch Kauf gelangte der Dönhof wieder an Reinold von Unna, Tidemanns Sohn. Dieser veräu0erte ihn 1513 an Jasper von Elverfeld zu Herbede. Konrad von Elverfeldt übertrug ihn 1545 seiner Schwester Catharina, die mit Diedrich von der Reck zu Kemnade verheiratet war. Um 1640 gelangte der Dönhof als Mitgift an Georg von Syberg und dann an die Linie „von Syberg-Aprath“. Nach dem Verkauf der Grafschaft Arnsberg 1368 an den Kölner Erzbischof finden wir die Unterhöfe des Dönhofs im Bestandsverzeichnis des Westfälischen marschallamtes. Die Hälfte des Stemberg-Hofes , die in den Besitz des Kapitel des Klosters St.Quirin in Neuss gelangt war, erwarb der Freiherr von Elverfeldt zu Herbede um 1580 und überließ sie 1585 der Herbeder Pfarrei. Die andere Hälfte des Stemberg-Hofes war im Besitz der Wittener und Stiepeler Pfarrei. Der Wöstenhof zu Wannen war in den Besitz der Familie „von Munkenbeck“ gelangt und wurde von dieser 1487 an Wennemar von Hasenkamp verpfändet. Ein Eintrag von 1732 nennt die Freiherren von Elverfeldt zu Herbede als Eigentümer.

Blumenau 
Fischenberg zu Wannen

Eigentümer waren die Freiherren von Elverfeldt zu Herbede

Zurnedden

Im 15. Jahrhundert war der Zurnedden- oder Darnidden-Hof im Besitz derer „von Reifferscheid, Bedburg und zur Dicke“. Während der Mitte des 16. Jahrhunderts nennt ihn Johann von Elverfeldt zu Blumenau sein Eigen. Mit dem Tode Johanns fiel der Hof 1578 an Konrad zu Elverfeldt zu Herbede. Nach einem Erbstreit der Geschwister von Elverfeldt zu Herbede gelangt der Hof an die Familie von Belling und deren Rechtsnachfolgern.

Overberg 

Bis zur Bildung des Gerichtes Herbede und seiner Herauslösung aus dem Amt Bochum zu Beginn des 14. Jahrhunderts gehörte der oben genannte, im südlichen Querenburg gelegene Hof auch zur Hevener Bauerschaft. Die Grenze war früher der Kalwesrücken.

Bis zur Verpfändung im Jahre 1514 war Overberg ein freier Hof, d.h. der Hof war Eigentum der Bauernfamilie Overberg. Der Hof gelangte in den Besitz der Freiherren von Elverfeldt zu Herbede.

Die Pflichten der Bauern der Unterhöfe, die zum Herbeder Oberhof, d. h. dem Kloster Kaufungen gehörten sind uns bekannt und unten abgedruckt (nach einer Aufstellung von 1572)

1. Jeder der Hofesleute ist verpflichtet vor dem Schultheißen, dem Hofrichter und den 7 geschworenen Hofesleuten dem Schultheißen einen Eid zu leisten, dem Hof treu zu bleiben und Gerechtigkeit zu üben.

2. Der Mann oder die Frau, die ein Hofesgut besitzt, ist Hofhöriger und diejenigen, die einheiraten, werden Hofhörige.

3. Die Hofleute sind verpflichtet, jährlich an dem Tag der Apostel (15. Juli) dem Lehensherr (der Äbtissin des Klosters Kaufungen) einen Zins zu zahlen, der hier das „Hessengeld" genannt wird.

4. Beim Tode eines Hofesmann erben den Hof seine Kinder, Enkel oder weitere Nachkommen bis ins 5 Glied.

5. Jeder Erbe ist verpflichtet, die Belehnung mit dem Hofesgut vom Schultheißen entgegenzunehmen, um den Besitz zu erhalten.

6. Jeder Erbfolger ist für die Belehnung mit dem Hof dem Schultheißen gegenüber verpflichtet, ihm den „großen Zins" zu zahlen oder ihm mit seinem Einverständnis etwas Gleichwertiges zu geben.

7. Wenn ein Hofesmann oder eine Hofesfrau oder ihre Kinder, die auf den Hofesgütern wohnen, heiraten, so muß der- oder diejenige sich vom Schultheißen die Erlaubnis einholen und dafür eine halbe Mark oder Gleichwertiges geben.

8. Wenn ein Hofesmann stirbt, so hat die Hausfrau das beste Pferd ihres Mannes dem Schultheißen zu überlassen und ihm „vierftessig vihe gereidt geldt" (fünfundsechzig vier Goldgulden oder Reichsthaler gutes Geld?) zu zahlen. Ebenfalls muß der von den Eheleuten hinzugewonnene Grund und Boden mit dem Schultheißen zu gleichen Teilen geteilt werden.

9. Hat der Verstorbene einen Wagen oder eine Karre auf den Straßen für Miete oder Belohnung verdient (hat er sich also als Fuhrmann betätigt), fällt diese dem Lehensherrn und Schultheißen zu gleichen Teilen zu.

10. Dem Lehensherrn und dem Schultheißen stehen von dem verstorbenen Mann bzw. von der verstorbenen Frau das Gewand und die Gerade (Aussteuer) zu gleichen Teilen zu.

11. Stirbt ein Kötter eines Hofes oder dessen Frau, so teilen sich der Lehnsherr (Bauer?) und der Schultheiß das Gewand und die Gerade des oder der Verstorbenen je zur Hälfte.

12. Wenn zwei hofhörige Hofesleute, die beide von einem kleinen Hof stammen, heiraten wollen, müssen sie den Schultheißen um Erlaubnis bitten und jeder ihm einen Malter Hafer liefern.

13. Personen, die hofhörig sind und sich außerhalb des Gerichtes Herbede begeben wollen, müssen den Schultheißen um Erlaubnis fragen.

14. Nach altem Brauch soll nach der Bestattung eines Hofesmannes, der einen kleinen Hof besaß, dem Schultheißen 30 Jahre lang jährlich ein Heerschilling entrichtet werden.

15. Die Wechselgebühr (beim Auswechseln von Hofesleuten) steht nur dem Schultheißen zu, es müssen jedoch der Hofrichter und die 7 Hofgeschworenen zugegen sein, wenn der Wechselbrief besiegelt wird.

16. Die Hofleute sind gegenüber dem Schultheißen verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schultheißen ein Bauhaus von 6 Balken Länge (=6 Fachwerkgebinde), eine Scheune von 5 Balken Länge und eine Mühle ohne Stein sowie ein Kammrad zu zimmern und instandzuhalten, wobei der Eigenaufwand für benötigtes Eisen nicht höher als 6 Pfennig sein soll.

17. Die Hofleute sind von altersher verpflichtet, das zur Mühlenschlacht benötigte Holz und den ebenfalls dazu benötigten Torf (Grasnarbe und Füllmaterial) zu beschaffen und anzufahren. Sie müssen die Mühle also auf ihre Kosten unterhalten.

18. Die Hofesleute sind verpflichtet, ihr Korn in der Hofesmühle mahlen zu lassen.

19. Meesmann und Bünger sind auf ihren Höfen zu Laer und Langendreer verpflichtet, auf Verlangen eine Scheune zu zimmern und in gutem Zustand auf eigene Kosten zu unterhalten. Dieser Schuppen muß so groß sein, daß ein Erntewagen sowohl in der Länge als auch in der Breite darin stehen kann.

20. Die Hofesleute sind verpflichtet, den Zaun im Garten an der Mühle, der bis an den Bänger-Hof reicht, in einem guten Zustand zu erhalten.

21. Wie von altersher Brauch ist, sind sämtliche Hofesleute verpflichtet, dem Schultheißen einmal jährlich all seinen Mist auszufahren, wenn sie dazu aufgefordert werden.

22. Ebenso sind die Hofesleute von altersher verpflichtet, dem Hofesschultheißen ein oder auf seine Kosten zwei Fuder Holz auf seinen Hof zu holen, d. h. ein Fuder im Sommer und ein Fuder während des Winters.

23. Die Hofesleute sind von altersher verpflichtet, dem Hofesschultheißen jährlich sein Heu einzufahren, wenn sie darum gebeten werden.

24. Sämtliche Hofesleute sind von altersher jährlich verpflichtet, die Mai- und Herbstbede (Steuer) dem Schultheißen zu entrichten.

25. Die 7 Fronen des Hofes Herbede sind von altersher verpflichtet, dem Hofesschultheißen während der Ernte jährlich einen Sensendienst zu leisten.

26. Jeder der Hofesleute ist verpflichtet, dem Hofesschultheißen jährlich ein Schuldschwein zu geben.

27. Wenn der Schultheiß des Hofes Herbede mit seinem Landesfürsten ins Feld zieht, muß jeder der Hofesleute sein bestes Pferd zum Haus Herbede bringen, von denen sich der Schultheiß dann die beiden besten aussucht und sie ohne Erstattung in seinen Heerwagen spannt. Kommen die Pferde um oder sind sie unbrauchbar geworden, so müssen die Hofesleute den Schaden unter sich regeln.

28. Jeder der Hofesleute muß dem Schultheißen jährlich einen Rock liefern.

29. 9 der Hofesleute haben alle 4 Jahre auf Margarethen-Tag (13. Juli) den Karpfennig (Trauerpfennig?) zu entrichten.

30. Der Schultheiß hat das Recht, einen Hofrichter ein- und abzusetzen, wobei dessen Urteil nur dann Gültigkeit hat, wenn der Schultheiß ihm zustimmt.

31. Der Hofesrichter darf nur mit Zustimmung des Schultheißen Hofgerichte an- und besetzen.

32. Die Hofesfronen (Gerichtsdiener) sind nur dem Schultheißen gegenüber zum Gehorsam verpflichtet, dem Hofesrichter dagegen nur, wenn dieser die Zustimmung des Schultheißen hat.

33. Die Einnahmen aus den Gerichtsgebühren und Bußen aus dem Hofgericht werden zu gleichen Teilen unter dem Lehnsherren, dem Schultheißen und dem Hofesrichter aufgeteilt.

34. Die Hofesleute dürfen ohne Einwilligung des Schultheißen ihre Güter weder verkaufen noch verpfänden oder verpachten. Verstöße werden mit Entzug der Güter bestraft.

 

 

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